Pauschaldotierte Unterstützungskasse


Fragen und Antworten zur pdUK

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist betriebswirtschaftlich, steuerlich und bilanziell ein komplexes Gebilde. Zum besseren Verständnis beantworten wir Ihnen hier die häufigsten Fragen.

Aufgabe des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskasse ist es unter anderem, das Ansehen und die Verbreitung der pauschaldotierten Unterstützungskasse zu fördern, die Qualität der Beratung ständig zu verbessern und Richtlinien und Standards festzulegen.
Vor diesem Hintergrund steht der Bundesverband jedem zur Verfügung, wenn Fragen zu klären sind oder Empfehlungen hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelfall zu geben sind oder Unterstützung in Streitfällen notwendig ist.
Der Bundesverband stellt Informationen sowie FAQ zu den wichtigsten Bereichen zur Verfügung.
Wir ermöglichen durch unseren Unterstützungskassen-Rechner bzw. bAV-Rechner jedem Unternehmer, bestimmte Szenarien selbst zu rechnen und die Liquiditätswirkungen oder Auswirkungen auf den kostenneutralen Break-Even-Zins bei unterschiedlichen Zusagezinsen oder Arbeitgeberzuschüssen selbst zu vergleichen und ein gutes Gefühl für das im Einzelfall geeignete Modell zu bekommen.
Wir überprüfen gerne vorliegende Angebote oder berechnen wichtige Daten wie den Break-Even-Zins und andere Auswirkungen, die in manchen Angeboten und Berechnungen nicht enthalten sind und schnell zu Fehlentscheidungen führen können.

Die Kosten der pauschaldotierten Unterstützungskasse sind regelmäßig Einrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Kosten der Absicherung beim Pensionssicherungsverein (PSV).
Die Höhe der Kosten der Verwaltung und Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse sind dabei regelmäßig so unterschiedlich wie die Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen selbst.
Typischerweise fallen Einrichtungskosten für Beratung, Konzeption sowie für alle rechtlichen bzw. anwaltlichen Leistungen (Versorgungsordnung, Pensionszusage für den Geschäftsführer, Entgeltumwandlungsvereinbarung, Insolvenzsicherung für den GGF, Leistungsplan, Finanzierungsplan etc.) und steuerlichen Leistungen und Berechnungen an. Weiterhin fallen Verwaltungskosten für die laufende Verwaltung, versicherungsmathematischen Dienstleistungen wie PSV Testate oder Lastwertberechnungen für den Anhang, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen an. Darin sind auch enthalten die Kosten für Beiratswahl, Aktualisierung von Unterlagen und der Satzung entsprechend der Änderungen der Rechtsprechung etc.
Die Einrichtungskosten werden teilweise erfolgsorientiert/variabel in Abhängigkeit von den Zusagen oder des Versorgungsvolumens oder fix nach Köpfen berechnet.
Arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerke verursachen i.d.R. einen geringeren Aufwand als arbeitnehmerfinanzierte mit aufwändigerer Einzelberatung.
Die Verwaltungskosten sind regelmäßig fixe jährliche Beträge, die sich an der Anzahl der Versorgungsberechtigten orientieren. Variable Verwaltungskosten lehnt der Bundesverband ab, da diese schnell unangemessen hoch werden können. Die Verwaltung ausgeschiedener Mitarbeiter sollte stets gesondert geregelt werden.
Verschiedene Anbieter unterscheiden sich hinsichtlich der Kosten sowohl in der Aufteilung zwischen Einrichtungskosten und Verwaltungskosten (höhere Einrichtungskosten und niedrigere Verwaltungskosten oder umgekehrt), als auch im Umfang der Dienstleistungen, die jeweils enthalten sind.
Ein Vergleich der Kosten sollte immer auf Basis von Full-Service-Kosten erfolgen, die nicht nur alle versicherungsmathematischen, steuerlichen und rechtlichen Leistungen, sondern auch Leistungen wie die rechtliche Pflege der Dokumente oder Auskünfte und Klärung von Sonderproblemen während des Jahres, Betreuung der Betriebsprüfung etc. enthalten.
Wichtiger als die Honorare und Kosten der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist allerdings die qualitative Betreuung der pauschaldotierten Unterstützungskasse und die Einhaltung der Qualitätskriterien des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskasse, denen sich die meisten Mitglieder auch verpflichtet haben.
Für eine qualifizierte Einschätzung der Kosten empfiehlt der Bundesverband seinen Mitgliedern die Berechnung eines kostenneutralen Break-Even-Zinses in den Hochrechnungen und Angeboten.
Eine Checkliste zur Auswahl und Beurteilung von Anbietern pauschaldotierter Unterstützungskassen haben wir ebenfalls in diesen Fragen zusammengefasst.

Der Bundesverband stellt Mustersatzungen für pauschaldotierte Unterstützungskassen als Gruppen- und Firmenunterstützungskasse aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung.
Die Erstellung einer Satzung für eine Unterstützungskasse ist ein komplexer und fachlich anspruchsvoller Vorgang und letztendlich wichtigste Voraussetzung bzw. Grundlage für die Steuerfreiheit. Auch die Anforderungen der Gerichte an den Inhalt einer Satzung sind oft von Gericht zu Gericht unterschiedlich und stehen nicht immer mit dem Steuerrecht im Einklang. Eine Satzung ist auch regelmäßig zu aktualisieren und an aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung und Verwaltungsauffassung anzupassen und veraltet damit auch schnell, sodass eine Mustersatzung regelmäßig nicht ausreicht und ebenso eine laufende Pflege, Aktualisierung und Anpassung erforderlich ist.
Der Bundesverband kann zwar allgemeine Antworten zu einzelnen grundsätzlichen Problemen geben, bietet jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Bundesverband kann allerdings auf Wunsch Kontakt zu seinen Mitgliedern herstellen, die als Rechtsanwälte hier rechtssicher weiterhelfen können und die Erstellung einer Satzung bis zur Eintragung der Unterstützungskasse in das Vereinsregister und damit der Grundlage der steuerlichen Anerkennung sowie auch die langfristigen Aktualisierung der Satzung übernehmen.

Jeder Arbeitgeber haftet für die von ihm erteilte Versorgungszusage nach § 1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG unabhängig vom Durchführungsweg, also auch bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und rückgedeckter Unterstützungskasse. Im Ergebnis ist die diesbezügliche Verantwortung des Unternehmers einfach erklärt. Der Mitarbeiter wandelt 100 € um und der Arbeitgeber verspricht dafür einen Zins von z.B. 1,25 %. Diese 100 € und der Zins sind natürlich zurückzuzahlen. Der Unterschied zu versicherungsförmigen Lösungen ist der, dass bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse allein der Arbeitgeber entscheidet, was mit diesem Geld passiert. Er hat absolute Transparenz und auch die Freiheit der Verwendung, ob im eigenen Unternehmen oder durch Anlage am Kapitalmarkt. Die Versicherung gibt in die Kapitalanlage wenig Einblick.

Letztendlich muss jeder Unternehmer für sich selbst entscheiden, ob er eine Geld-, Sachwert- oder Kapitalanlage in seinem eigenen Unternehmen als sicherer oder vorteilhafter ansieht als Zahlungen an eine Versicherungs­gesellschaft. Er haftet jedenfalls in beiden Fällen. Gerade die Haftung für fehlende Gelder in den versicherungsförmigen Pensionskassen ging in jüngster Zeit verstärkt durch die Presse, etwa 1/3 der Pensionskassen befinden sich derzeit unter intensiver Aufsicht der BaFin.

Direkten Einfluss auf die Kapitalanlage und die Möglichkeit der Anlage im eigenen Unternehmen hat ein Unternehmer aber nur im Fall von versicherungsfreien Systemen. Im Ergebnis hat er zu einem festen Termin an den Arbeitnehmer zu zahlen, was er an Entgeltumwandlung erhalten hat oder der Arbeitgeber für ihn monatlich ihm zukommen lassen wollte, jeweils zuzüglich vom Arbeitgeber festgesetzten Zins. Im Ergebnis das Gleiche wie bei einem Bankdarlehen. Hier würde man hinsichtlich der Rückzahlung auch nicht von Haftung sprechen.

Die renommierte Kanzlei Förster/Cisch/Karst schreiben in Ihrem Beck’schen Kommentar zum Betriebsrentengesetz: “Im Gegensatz zu anderen Formen des Sicherungssparen fließen (durchschnittlich. Anm. Verfasser) zwei Drittel der angesammelten Mittel nicht auf den Kapitalmarkt, sondern verbleiben den Unternehmen für eigene Anlageentscheidungen. Volkswirtschaftlich handelt es sich also um eine qualitativ hochwertige Sparform, die eine außerordentliche Stetigkeit aufweist und einen langfristigen Charakter hat. Sie trägt dazu bei, die Kapitalausstattung der Unternehmen und damit ihre Investitions- und Wachstumsmöglichkeiten zu verbessern und schafft so die Voraussetzung für die Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft. Im Vergleich zu einem Unternehmen ohne intern finanzierte betriebliche Altersversorgung verfügt ein Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung ceteris paribus über eine stärkere Kapitalbasis.

Dem Verzicht auf Bildung von Eigenkapital aus dem der vollen Besteuerung unterliegenden Überschuss steht der unmittelbare Liquiditätsgewinn aus den Steuerstundungs- und Steuerminderungseffekten gegenüber sowie der Zinsvorteil, der sich – gleichen Investitionsbedarf vorausgesetzt – ergibt, …”

Es wäre unsinnig ein Finanzierungsrisiko anzunehmen, weil angeblich das Kapital zur Ausfinanzierung begrenzt sei. Das Kapital zur Ausfinanzierung entspricht nämlich genau der monatlichen Entgeltumwandlung, bei einem zusätzlich gewährten Arbeitgeber­zuschuss, auch dieser Monatsbeitrag zzgl. dem zugesagten Zins. So stellt sich die Frage, was hier begrenzt sein soll? Der Unternehmer kann die Gelder zurücklegen oder im Kapitalmarkt investieren wie er möchte.

Beispiel: Wandelt ein Mitarbeiter 100,00 EUR um, kann der Unternehmer, wenn er eine Rückdeckung zur Ausfinanzierung abschließen will, 100,00 EUR in eine Kapitalanlage investieren. Sagt er 50 % Arbeitgeber­zuschuss zu, kann er weitere 50 EUR in eine Kapitalanlage investieren oder gar unbegrenzt aufstocken. Tilgt er stattdessen Bankdarlehen, hat er seine Unternehmensfinanzierung ebenfalls nicht verschlechtert, sondern wie vorstehend ausgeführt verbessert. Wichtig ist immer nur, ob das Geld im eigenen Unternehmen arbeitet oder am Kapitalmarkt, wenn 1,25 % Zins versprochen wird, muss auch 1,25 % erwirtschaftet werden, ob auf dem Kapitalmarkt oder im eigenen Unternehmen.

Aus Unternehmersicht ist das Ganze in Bezug auf Finanzierung und Kalkulierbarkeit wie ein Bankkredit zu sehen. Aus Arbeitnehmersicht ist die pauschaldotierte U-Kasse wie ein Sparbuch, klar, transparent und kalkulierbar und damit ganz anders als jede Lebensversicherung.

Hilfestellend wird jede qualifizierte Unterstützungs­kassenverwaltung dem Trägerunternehmen ggf. jährlich eine Liste der zukünftigen Zahlungsverpflichtungen laufend aktualisiert zukommen lassen sowie jährliche Barwerte oder aktuelle Zahlungspläne über Jahrzehnte im Voraus als Basis seines Controllings.

Eine Prüfung bzw. einen Vergleich mit Rückdeckungsmitteln kann jeder Unternehmer selbst vornehmen.

Das Thema Rente oder Kapital ist eine Frage, die der Unternehmer selbst zu entscheiden hat. Die Rentenzusage ist NICHT der Normalfall, wie das von so manch einem Kommentator missverstanden wird. Im Gegenteil: Kleinere Unternehmen werden kaum Rentenzusagen erteilen, sondern sich vorwiegend für klar kalkulierbare Zusagen, also einmalige Kapitalzusagen entscheiden. Aber auch bei Rentenzusagen hat der Unternehmer eine Entscheidungsfreiheit.

Beispielsweise die Frage, welcher Rentenfaktor gewählt wird (also ob das Kapital z.B. auf 12, 14 oder 16 Jahresrenten verteilt wird), entscheidet alleine der Unternehmer. Egal wie vorsichtig er kalkuliert, für die Mitarbeiter wird es in der Regel immer besser sein, als bei einer Versicherung.

Von Rentenzusagen mit einem Faktor 10 ist dringend zu warnen. Kleinere und mittlere Unternehmen sollten ohnehin klar kalkulierbare Kapitalzusagen wählen. Üblich sind derzeit Rentenfaktoren um die 14, d.h. mit etwas Verzinsung würde das Kapital im Durchschnitt bis zum 85. Lebensjahr für alle Mitarbeiter reichen. Unternehmer können mit einer höheren angenommenen Lebenserwartung auch vorsichtiger kalkulieren. Fakt ist, der Normalfall sind Kapitalzusagen, bei Rentenzusagen ist mindestens ein Kapitalwahlrecht üblich, das vom Arbeitgeber ausgeübt werden kann.

Höhere Zinsen bringen für ein Trägerunternehmen einer pauschaldotierten Unterstützungskasse häufig ein Risiko. Nach den Erfahrungen des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskassen e. V. sind derartige Angebote häufig verbunden mit Rechentricks und Fehlern in Angeboten und Hochrechnungen. Zum angemessenen Darlehenszins verweisen wir auf eine gesonderte Frage.

Mehr dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/10-darlehenszins-in-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse-199077.html

Ein typisches Beispiel einer pauschaldotierten Unterstützungskasse gibt es nicht. Jedes Versorgungswerk ist so unterschiedlich wie die Unternehmen, die sie eingerichtet haben.
Manche Arbeitgeber entscheiden sich für rein arbeitgeberfinanzierte Modelle und ersetzen mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse eine Gehaltserhöhung nach dem Motto bAV statt Gehaltserhöhung oder Liquidität statt Kosten. Auch hier würde es wieder verschiedene Gestaltungsvarianten geben mit beitragsorientierten Zusagen und teilweise unterschiedlichen Monatsbeiträgen für unterschiedliche Mitarbeiter, abhängig von Betriebszugehörigkeit oder Status oder arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerke.
Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungswerke sind meist mischfinanziert mit getrennten Arbeitgeberzusagen für die Arbeitnehmer, die auch Entgeltumwandlung betreiben. Der Zusagezins kann hier so unterschiedlich sein wie die Arbeitgeberzuschüsse.
Durch spezialisierte Rechtsanwälte werden Versorgungsordnungen geschrieben, die die unternehmerischen, personalpolitischen und finanzwirtschaftlichen Ziele bestmöglich widerspiegeln und Grundlage für ein langfristig funktionierendes Versorgungswerk sind.
Mit dem bAV-Rechner bzw. Unterstützungskassenrechner des Bundesverbands kann ein Unternehmer verschiedene Varianten selbst annähernd berechnen und die Auswirkungen von unterschiedlichen Varianten auf Liquidität und kostenneutralem Break- Even-Zins beurteilen.

Mehr zu einem pauschaldotierten Unterstützungskassen Beispiel und Gestaltungsideen finden Sie hier: „Gestaltungsideen und Beispiel einer pauschaldotierten Unterstützungskasse“

Warum sind keine Pensionsrückstellungen bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse zu verbuchen?

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein mittelbarer Durchführungsweg. Art 28 EGHGB regelt, dass keine Passivierungspflicht besteht.
Deckungslücken oder ein Lastwert sind bei Kapitalgesellschaften oder gleichgestellten Gesellschaften im Anhang anzugeben.

Wie sind arbeitgeberfinanzierte Zusagen in der Lohnbuchhsltung zu erfassen?

Der Mitarbeitende erhält eine Zusage. Monatliche Verbuchungen oder Erfassungen in der Lohnbuchhaltung oder Gehaltsbuchhaltungen finden nicht statt. Ebenso gibt es keine Buchung von Rückstellungen oder Schulden.
Im Falle einer Dotierung zum Jahresende ergibt sich eine Verbuchung von Personalaufwand in Höhe der Dotierung. Ggfs. ist ein Lastwert im Anhang auszuweisen.

Wie ist die Entgeltumwandlung zu verbuchen und erfassen?

Bei Entgeltumwandlung ist das Bruttogehalt für Zwecke der Versteuerung und sozialversicherungsrechtlichen Verbeitragung zu kürzen.
Es entsteht keine Schuld und der Umwandlungsbetrag wird auch nicht abgeführt. Erst zum Jahresende erfolgt eine Dotierung die regelmäßig höher oder niedriger als die Entgeltumwandlung ist.

Wie erfolgt die Verbuchung des Darlehens?

Gibt die Unterstützungskasse die Dotierung und auch die Zinsen als Darlehen an das Unternehmen zurück, ist dieses als sonstige Verbindlichkeit zu erfassen.

Wie erfolgt die Verbuchung der Dotierung im abgekürzten Zahlungsweg bzw. im Belegtausch?

Von einer Dotierung im abgekürzten Zahlungsweg bzw. richtigerweise im Wege des Belegtausches spricht man, wenn die Dotierung nicht an die Unterstützungskasse überwiesen und anschliessend von der Unterstützungskasse als Darlehen zurücküberwiesen wird, sondern stattdessen ein Darlehensvertrag in Höhe der gewünschten Dotierung untetzeichnet wird. (Belegtausch)
Das hin- und zurücküberweisen wird also abgekürzt und erfolgt nur durch Belege ohne körperliche Zahlung.
Die Buchung lautet in dem Fall Personalaufwand an Darlehen.

Aufgabe der Unterstützungskasse ist es, das Kassenvermögen möglichst ertragreich anzulegen. Kassenvermögen darf nicht unter Wert verliehen werden.
Die Tendenz ist aus Gründen der steuerlichen Optimierung allerdings meist ein möglichst hoher Darlehenszins.
Das Problem verschiebt sich dadurch auf die Ebene des Unternehmens. Das Unternehmen muss sich hier mit dem eigenen Finanzamt bzw. Betriebsprüfer auseinandersetzen. Die Frage der Angemessenheit hängt dabei immer von den individuellen Verhältnissen und der jeweiligen Situation ab.
Betriebsprüfungen in jüngster Zeit von pauschaldotierten Unterstützungskassen im Bundesverband führten zu der Erfahrung, dass Darlenszinsen von pauschaldotierten Unterstützungskassen in Höhe von 5 % bis 6 % Anerkennung finden. Ein Zins von 7 % in Zinssituationen wie 2021 kann bereits verstärkte und unangenehme Diskussionen auslösen. Trägerunternehmen sollten sich nicht dadurch täuschen lassen, dass Betriebsprüfer dieses Thema häufig vernachlässigt oder stiefmütterlich behandelt haben.
Der Bundesverband weist darauf hin, dass das Thema „Darlehenszins pauschaldotierte Unterstützungskasse“ zukünftig noch mehr Gewicht und Aufmerksamkeit in Betriebsprüfungen finden werden.

Sollte ein Unternehmen keine Rückdeckung betreiben (oder nur teilweise), ist das grundsätzlich kein Problem. Es wäre legitim und liegt in der Eigenverantwortung des Unternehmers, welcher alle Zahlungszeitpunkte immer aktuell im Blick hat. Eine Unterstützungskassenverwaltung liefert hier regelmäßig die entsprechenden Controlling-Instrumente.

Aus wirtschaftlicher Sicht würde kein gewissenhafter Berater empfehlen, ein Bankdarlehen auf ein Festgeldkonto oder in eine Rückdeckungsanlage einzuzahlen. Natürlich werden die liquiden Mittel in das eigene Unternehmen oder in eine gewinnbringende Anlage investiert. Nichts Anderes passiert in analoger Anwendung bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Auch die Entgeltumwandlungen der Mitarbeiter stellen praktisch Darlehen dar, die irgendwann inkl. Zinsen zurückbezahlt werden müssen und in der Zwischenzeit investiert werden, intern oder extern. Die Liquidität entsteht also Monat für Monat durch Entgeltumwandlung, Sozialabgaben und einbehaltenen Arbeitgeberzuschüssen. Die genaue Liquiditätsentwicklung ist einer entsprechenden Hochrechnung zu entnehmen.

Auch wenn ein Unternehmen Kapitalanlage betreibt, bestehen insoweit Liquiditätsreserven von erheblichem betriebswirtschaftlichen Wert, da der Unternehmer jederzeit darauf zurückgreifen kann.

Diese Frage hat ihren Ursprung in Kommentaren mancher Verfechter der Versicherungswirtschaft.

Allein die Aussage, dass bei der Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse bereits eine erhebliche Unterfinanzierung eintritt, die vom Arbeitgeber nachher aufzufüllen wäre, ist schlichtweg falsch und mit nichts zu belegen. Wie soll so etwas denklogisch bei Kapitalabfindungsmodellen überhaupt möglich sein? Oder auch bei Rentenmodellen mit Kapitaloption oder bei Rentenmodellen mit einem verantwortlich gewähltem Rentenfaktor von z.B. 15 oder höher?

Der Arbeitgeber schuldet die Entgeltumwandlung und den von ihm versprochenen und selbst festgelegten Zins, sowie ggfs. einem Arbeitgeberzuschuss, der sich allerdings zu einem großen Teil bereits durch die Sozialversicherungsersparnis finanziert.

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschüsse aufzubewahren und zu erhalten und den versprochenen Zins zu erwirtschaften – auf welche Weise auch immer, ob durch Ersparnis von Kontokorrentzins, Investition oder Anlage am Kapitalmarkt.

Eine Unterfinanzierung kann lediglich dann eintreten, wenn z.B. bei einem Kapitalmodell eine Verzinsung von 1,25 % zugesagt wird, der Unternehmer es aber trotz Kontokorrenttilgung, Tilgung von Bankdarlehen, Kapitalanlagen oder Investition es nicht schafft, diese 1,25 % zu erwirtschaften. Das gleiche Problem tritt auch dann ein, wenn der Unternehmer ein Bankdarlehen aufnimmt und den Zins nicht erwirtschaftet.

Bei Rentenmodellen sollte ein verantwortungsbewusstes Unternehmen in seinen Hochrechnungen für alle Mitarbeiter einheitlich z.B. bis zum 86. Lebensjahr rechnen, unabhängig vom gewählten Rentenfaktor. Sollten die Mitarbeiter durchschnittlich wirklich älter werden, käme es tatsächlich zu einer Nachschusspflicht. Bei größeren Kollektiven ist davon jedoch eher nicht auszugehen.

Natürlich führt eine pdUK NICHT automatisch zur Insolvenz. Warum auch, bewährt sich dieses Modell schon seit gut 150 Jahren (!) erfolgreich auf dem deutschen Markt. Behauptungen wie diese entbehren jeder Grundlage und kommen maßgeblich von Verfechtern der Versicherungswirtschaft. Hiervon muss sich niemand verwirren lassen.

Geht man davon aus, dass betriebliche Altersversorgung hauptsächlich auf Entgeltumwandlung beruht, stellt sich diese Frage gar nicht.

Wenn das Geld nicht in eine Rückdeckungsanlage gesteckt wird, werden konsequenterweise Kontokorrentkredite oder Bankdarlehen getilgt. Das Unternehmen wird dadurch im ersten Schritt keinen Cent ärmer oder reicher. Die geringeren Zinsen an die Mitarbeiter (die regelmäßig zwischen 1,25% und 2,00% liegen dürften), die nicht notwendigen Sicherheiten und die deutlich längere Laufzeit verursachen ganz sicher keine Schieflage, sondern sind eine deutliche betriebswirtschaftliche Besserstellung für den Unternehmer und ein Weg zur Bankenunabhängigkeit.

Die Vorteile der pauschaldotierten Unterstützungskasse (freie Kapitalanlage, Flexibilität, Unternehmerversorgung und Innenfinanzierung) werden in den Medien zutreffend dargestellt, denn es ergibt wenig Sinn, dass der Unternehmer gerade bei diesem “Kredit” die Rückzahlung vergisst oder aus den Augen verliert, bei Bankdarlehen allerdings nicht.

Natürlich stellt ein System wie dieses kein „Perpetuum mobile“ dar, auch Kontokorrentkredite und Darlehen sind regelmäßig zurückzuführen. Schafft es ein Unternehmer nicht, ein Bankdarlehen zurückzuzahlen, ergibt sich ein ähnliches Problem, so als wenn er die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters nicht zurückzahlen kann.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg, der seinen Ursprung in der Großindustrie hat. Viele große und bekannte Unternehmen sind mit diesem Instrument gewachsen und haben sich darüber finanziert.
Der Weg für typische KMU Unternehmen ist erst offen, seit Gruppenunterstützungskassen auch diesen KMU Unternehmen offen stehen. Dadurch haben kleine und mittlere Unternehmen von 20 bis einige 100 Mitarbeiter die Möglichkeit solchen Gruppenunterstützungskassen zu moderaten Kosten beizutreten, ohne dem Aufwand von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, Satzungsänderungen, Beiratswahlen, Steuerfreistellungen und verschieden anderen Dingen unmittelbar ausgesetzt zu sein.

Ein weiterer Grund dafür, dass derartige Systeme sich bei KMU Unternehmen erst langsam verbreiten ist die häufig fehlende Lobby. Banken verdienen damit kein Geld und Versicherungsunternehmen verkörpern gerade das Gegenteil derartiger versicherungsfreier bAV Lösungen. Steuerberater sind häufig mit den komplexen Regelungen des § 4 d EStG als absolutes Spezialthema nicht vertraut. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Mathematikern und Betriebswirten oder Diplom-Kaufleuten muss auch erst einmal koordiniert und organisiert werden.

Dennoch verzeichnet dieser Durchführungsweg zweistellige Zuwachsraten pro Jahr. Die Themen Finanzierung und Mitarbeiterbindung werden auch in den letzten Jahren immer wichtiger und rücken in den Fokus von Unternehmen.

Am Markt gibt es verschiedene Gesellschaften und Anbieter, die sich als „Anbieter“ von pauschaldotierten Unterstützungskassen präsentieren. Meist umfasst das Angebot sowohl die Einrichtung als auch die langjährige Verwaltung.

Interessierten Unternehmern fällt es häufig schwer, den richtigen und für ihn geeigneten Anbieter einer pauschaldotierten Unterstützungskasse auszuwählen oder zu finden. Kein Unternehmer sollte sich allerdings für eine Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse entscheiden, ohne in einer Beratung auf Basis seiner Zielprämissen die 5 Durchführungswege zu erläutern und auf Basis der Zielprämissen zu beurteilen.

Die Anbieter sind in vielerlei Hinsicht unterschiedlich und mit unterschiedlichstem Hintergrund, Erfahrungen und Kompetenzen ausgestattet. Auch die Interessen sind durchaus unterschiedlich. Nachfolgend sollen die am Markt anzutreffenden Anbieter klassifiziert werden und im Anschluss eine Möglichkeit der Beurteilung und Überprüfung an die Hand gegeben werden.

1. Typisierung der Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen 

Die Trägerunternehmen benötigen  Hilfestellung bei der Ausfertigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung oder Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse. Dies setzt steuerliche und insbesondere rechtliche Beratung voraus. Die Körperschaften müssen letztendlich auch verwaltet und geführt werden. Diese Gesellschaften finanzieren sich meist aus Honoraren für die Einrichtung und für die laufende Verwaltung. Unterschiedlich sind regelmäßig Qualifikation, Absicht, Hintergrund und Erfahrung. 

1.1.  Gewerbliche Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen 

Ein großer Teil der Unterstützungskassen werden von gewerblichen Gesellschaften geführt. Diese entstammen meist der Finanzdienstleistungsbranche oder der Unternehmensberatung. Qualifikationen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und auch Mathematikern sind hier selten vertreten.

Teilweise wird auf eine Kooperation mit einem Anwalt hingewiesen oder ein Anwalt im Hintergrund namentlich oder anonym als Unterstützung beschrieben. Nachdem es sich bei der Errichtung eines Versorgungswerkes, der Erstellung einer Versorgungsordnung, der Ausfertigung einer Zusage für den Gesellschaftergeschäftsführer, der Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Schaffung von Insolvenzschutz für nicht dem PSV unterliegende Geschäftsführer etc. um juristische Beratungsleistungen in einem konkreten Einzelfall handelt, handelt es sich hier bei einer derartigen Gestaltung und Situation um unerlaubte Rechtsberatung. Das gleiche gilt für die vielfältigen steuerlichen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten jenseits des Arbeitsrechts. Diese sind ebenfalls nur Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten. Unerlaubte Rechtsberatung hat allerdings weitreichende Folgen, die nicht näher spezifiziert werden müssen. Letztendlich wird auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hier ihren Schutz versagen. Die Kooperation mit einem Anwalt im Hintergrund, ob namentlich bekannt oder nicht, ändert daran überhaupt nichts, solange er nicht direkter Auftragnehmer wird. Es bleibt letztlich unerlaubte Rechtsberatung auch wenn ein Anwalt im Hintergrund wirkt. 

1.2. Vertrieb von Kapitalanlagen mit pauschaldotierter Unterstützungskasse im Angebot

Teilweise treten am Markt auch Gesellschaften auf, deren Geschäftszweck die Kapitalanlage ist. Auftritt und Zulassung oder behördliche Genehmigungen weisen diese Gesellschaften eindeutig als Finanzdienstleistungsunternehmen aus. Hauptziel und Geschäftszweck ist die Vermittlung, Beratung oder Konzeption von und in Zusammenhang mit Kapitalanlageprodukten. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist oft als Vehikel oder Rechtskleid mit im Angebot, mit dem Ziel die Kapitalanlagen alternativ in anderer Gestalt zu vertreiben. Rechtsanwälte sind hier, wie bei den unter 1.1. dargestellten Anbietern pauschaldotierter Unterstützungskassen ebenso wenig mit dabei. Das Thema unerlaubte Rechtsberatung, unerlaubte Steuerberatung stellt sich hier ebenfalls. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Kompetenz. Ungeachtet der Frage der Erlaubnis stellt sich die Frage der tatsächlichen Befähigung und Spezialisierung. Kann jemand in zwei Bereichen wirklich gut sein, zumal es sich sowohl bei der Vermögensberatung und Kapitalanlageberatung, als auch bei der Konzeption und Verwaltung pauschaldotierten Unterstützungskassen um sehr Komplexe und anspruchsvolle Themen handelt. Nahezu immer findet sich hier eine zwangsweise Koppelung zwischen Kapitalanlage und pauschaldotierter Unterstützungskasse. Der Unternehmer kann weder entscheiden ob er etwas anlegt, noch wieviel er anlegt, noch in welchen Produkten er seine Kapitalanlage betreibt. All dies sollte im Normalfall nur er alleine entscheiden, ohne jegliche Vorgabe und Einflussnahme.

1.3. Berufsständische, zur Rechtsdienstleistung und Steuerberatung befugte Berater 

Eine weitere Gruppe sind berufsständische Organisationen, die in Kooperation oder einer Gesellschaft, grundsätzlich mit direkter Auftragnahme, verantwortlich ein Versorgungswerk konzipieren. Derartigen Gesellschaften haben die erforderlichen staatlichen Genehmigungen zur Steuer- und Rechtsberatung, haben keinerlei Interesse am Vertrieb von Kapitalanlagen, bieten die entsprechende Flexibilität ein Versorgungswerk passgenau auf das Unternehmen zuzuschneiden und verfügen meist über eine entsprechende langjährige  betriebswirtschaftliche Erfahrung in diesem Bereich. Derartige Gesellschaften stellen auch eine langjährige Verwaltung entsprechend sicher.

1.4. Gewerbliche Gesellschaften in Kooperation mit Rechtsanwälten, Steuerberatern 

Die 4. Gruppe sind gewerbliche Gesellschaften, die sich auf die betriebswirtschaftliche Beratung konzentrieren und in einer Art ARGE bei direkter Auftragnahme mit Rechtsanwälten, Steuerberatern zusammenarbeiten. Hier ist jeder direkt und unmittelbarer Auftragnehmer, haftet für seine Beratung und Dienstleistung vollumfänglich. Die Zusammenarbeit läuft in solchen Konstellationen meist schnittstellenlos und für den Mandanten unproblematisch, als Dienstleistung quasi aus einer Hand. Fragen der unerlaubten Rechtsberatung, der Kompetenzgrenzen stellen sich regelmäßig nicht, da jede Anforderung erfüllt werden kann. Die Unabhängigkeit von der Kapitalanlageberatung sollte auch hier gewährleistet sein.

Lesen Sie auch diesen Abschnitt:
Checkliste und wichtige Fragen bei der Auswahl von Anbietern pauschaldotierter Unterstützungskassen

Unabhängig welcher Anbieter in Frage kommt, bei einem derart langfristigen und auch volumenmäßig meist bedeutenden Thema stellt sich immer die Frage der richtigen Auswahl eines Partners, an den man zwar nicht zwangsweise gebunden ist (Siehe auch Rechtstipp Pauschaldotierte Unterstützungskasse – Ausstieg, beenden, auflösen), der aber regelmäßig entscheidende Weichen stellt. 

Folgende Fragen bieten Anhaltspunkte zur Beurteilung des jeweiligen Anbieters:

1. Sind Rechtsanwälte und Steuerberater direkte Auftraggeber oder lediglich im Hintergrund?

2. Kommen Standardverträge oder individualisierte Verträge zum Einsatz?

3. Wie viele Jahre Erfahrung haben die handelnden Personen?

4. Wie viele Unterstützungskassen werden verwaltet?

5. Wann wurden die Unterstützungskassen gegründet?

6. Liegen die Bescheide für die Steuerfreistellung vor?

7. Wie viele Trägerunternehmen werden verwaltet?

8. Wie lange besteht die Gesellschaft bereits?

9. Welche Ergebnisse brachte die letzte Betriebsprüfung?

10. Gab es bereits Rechtsstreit in Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung?

11. Sind Kapitalanlagen zwangsweise zu zeichnen?

12. Ist es möglich die gesamte Liquidität im Unternehmen zu belassen und damit zu arbeiten?

13. Verfügt die Gesellschaft über Mathematiker?

14. Wie hoch sind die Deckungssummen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer?

15. Wie erfolgt die Betreuung?

16. Werden individuelle Versorgungsordnungen erstellt?

17. Wie hoch sind die Kosten für Verwaltung und Einrichtung?

18. Welche Zusatzkosten entstehen für die Änderung von Satzung, Betriebsprüfungen, Beiratswahlen und sonstige außerordentliche unregelmäßige Tätigkeiten?

19. Wie sicher ist die Datenlagerung und wo werden die Daten gelagert?

20. Welche Programme und Softwaresysteme bestehen?

21. Entstehen Zusatzkosten für Geschäftsführerzusagen und damit zusammenhängende Dokumente?

22. Wie ist der Beirat besetzt?

23. Welche Informationen werden mir schriftlich vor Vertragsabschluss bereits zur Verfügung gestellt zur Information?

24. Erhalte ich alle für mich entscheidenden Punkte auch schriftlich bestätigt?

25. Erfolgt vor einer Entscheidung eine umfassende Beratung und Aufklärung unter Einbeziehung aller Durchführungswege und der persönlichen Vorstellungen und Zielprämissen?

26. Werden Hochrechnungen korrekt und transparent erstellt?

27. Ist die PSV Pflicht, die partielle Steuerpflicht, die Versteuerung überschüssigen Kassenvermögens bei Beendigung in der Hochrechnung enthalten?

28. Sind alle Posten der Hochrechnung gesondert und einzeln nachvollziehbar?

29. Enthält die Hochrechnung auch steuerliche Nachteile in einzelnen Jahren? (meist 8. – 10. Jahr)

30. Wurden die Hochrechnungen ohne Fluktuation oder sonstiger positiver Prognosen erstellt?

31. Wurde ein Break-even-Zins berechnet, der bei Kostenneutralität erzielt werden muss?

32.  Wurde ausschließlich mit hohen Anlageerwartungen gerechnet?

33.  Können sowohl Renten als auch Kapital versicherungsmathematische bearbeitet werden? (Auch wenn Kapital im Regelfall empfehlenswerter ist)

34. Werden Lastwertgutachten im Rahmen der Verwaltung zur Verfügung gestellt?

35. Wie sind die Positionen in der Verwaltung besetzt?

36. Wie ist sichergestellt, dass die Verwaltung langfristig verlässlich arbeitet?

37. Werden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eingehalten? 88/8/4 Regelung, 50 -50 Arbeitnehmer und GGF/Angehörige

Aktuelle Antworten zum Thema pdUK aus unseren Beiträgen

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